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Grundstückserwerb bei Umwandlungen
• Für alle Umwandlungen nach§ 7 Umgründungssteuergesetzist Bemessungsgrundlage für den Grundstückserwerb der zweifache Einheitswert - (§ 11 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz)
Dabei wird nicht zwischen Umwandlungen mit und solchen ohne Gegenleistung differenziert. (Abweisung)
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