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Pauschalgebühr: Bemessung
• Wenn die Klägerin die ihr zur Verbesserung zurückgestellte Klage dem Gericht wieder vorlegt und dabei das Klagebegehren einschränkt, tritt keine Änderung der Bemessungsgrundlage für diePauschalgebührein - (§ 18 Abs. 3 GGG), (Abweisung)
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