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Rechtsgebühr bei Vertragsverlängerung
• In Fällen vonOptionenauf Vertragsverlängerungen ist die Rechtsgebühr von dem Entgelt zu entrichten, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht erfaßten Verlängerungszeiten entfällt - (§ 26 GebG), (Abweisung)
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