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SWK 17, 10. Juni 1995, Seite R 62

Rechtsgebühr bei Vertragsverlängerung

In Fällen vonOptionenauf Vertragsverlängerungen ist die Rechtsgebühr von dem Entgelt zu entrichten, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht erfaßten Verlängerungszeiten entfällt - (§ 26 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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