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Werbungskosten bei Verpachtung
•Wenn nachVerpachtungeines Grundstückes der Pächter ein zum Abriß bestimmtes Garagengebäude bei einem Neubau teilweise verwendet, kann der Verpächter keine AfA vom früheren Garagengebäude als Werbungskosten geltend machen - (§ 16 EStG 1972)
"Laut Bestandvertrag sollte die Garage durch den Bestandnehmer auf eigene Kosten abgerissen werden, wofür ihm die Verwertung des Materials überlassen wurde. Der vereinbarte Bestandzins kann somit kein Äquivalent für die Überlassung des Gebrauches der ehemaligen Garage darstellen. Die Beschwerdeführer behaupten auch nicht, daß der Bestandzins wegen des etwa erst später erkannten guten Bauzustandes der Garage nachträglich erhöht worden sei. Sofern daher überhaupt von einer Minderung des Privatvermögens der Beschwerdeführerin durch Wertverlust des Gebäudes die Rede sein kann - immerhin repräsentiert das neu errichtete Superädifikat offenkundig einen höheren Wert als die vorher auf der Liegenschaft befindlichen Altbauten und wird der Neubau zu einem nach Ablauf der Sperrfrist gelegenen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführer übergehen -, handelt es sich nicht um einen weiteren Verlust, der in der für Werbungskosten erforderlichen Weise mit steuerbaren Einkünften im Zu...