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SWK 1, 1. Jänner 1995, Seite R 3
Verfahren: Wiedereinsetzung
• EineWiedereinsetzungin den vorigen Stand wegen Fristversäumung des steuerlichen Vertreters ist nur zu bewilligen, wenn der Kanzleibetrieb des steuerlichen Vertreters so eingerichtet ist, daß die richtige Vormerkung von Terminen sichergestellt ist - (§ 308 BAO), (Abweisung)
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