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SWK 1, 1. Jänner 1995, Seite R 3

Verfahren: Wiedereinsetzung

EineWiedereinsetzungin den vorigen Stand wegen Fristversäumung des steuerlichen Vertreters ist nur zu bewilligen, wenn der Kanzleibetrieb des steuerlichen Vertreters so eingerichtet ist, daß die richtige Vormerkung von Terminen sichergestellt ist - (§ 308 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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