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VfGH: Verfahrenshilfe
•Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe verlängert dieBeschwerdefrist
nur hinsichtlich desjenigen Gerichtes, an das der Antrag gestellt wird - (§§ 464 Abs. 3, 505 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 35 Abs. 1 VerfGG 1953)
Stellt ein Beschwerdeführer beim VwGH den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zu gewähren, wird dadurch nur die Frist zur Erhebung der VwGH-Beschwerde verlängert. Dadurch wird die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VfGH nicht unterbrochen, weil der Antrag nur auf eine VwGH-Beschwerde gerichtet war. (Zurückweisung)
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