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Vermittlungsprovision neben dem Geschäftsführerbezug? (FLD Tirol)
Gewährt eine KG, die sich mit dem Handel von Bauteilen befaßt, ihrem Kommanditisten, der gleichzeitig die Geschäfte der Komplementär-GmbH und der Mitunternehmerschaft führt, für die Vermittlung von Aufträgen "Provisionen", sind diese - wegen ihres engen persönlichen, sachlichen wie wirtschaftlichen Zusammenhanges mit dem Unternehmensgegenstand der KG - als "Tätigkeits"-Vergütungen im Sinne des § 23 Z 2 EStG anzusehen (vgl. Igerz, GesRZ 1984, 70 f.; Margreiter, RdW 1984, 258). Die "Vermittlung" von Aufträgen der KG stellt sich als Ausfluß der Wahrnehmung jener Agenden dar, die zum Inhalt der Geschäftsführung der von der Mitunternehmerschaft entfalteten betrieblichen Tätigkeit gehören. Die Dotierung einer Rückstellung für "Vermittlungsprovisionen" zu Lasten des Gewinnes der Mitunternehmerschaft ist daher ausgeschlossen. Ob die Provisionen aufgrund der schlechten Geschäftsergebnisse der KG laufend ausbezahlt werden konnten oder nicht, ist unbeachtlich. (§ 23 Z 2 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )