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SWK 1, 1. Jänner 1995, Seite A 17

Sondervergütungen eines Musikers (FLD Tirol)

Sogenannte "Produzentenlizenzen", die der Gesellschafter einer Musikgruppe (GesnbR) vom Musikverlag erhält, weil er im Zusammenhang mit der Aufnahme von Tonträgern der Gruppe und damit der Erzielung gemeinschaftlicher Einkünfte (Umsatztantiemen) Sonderleistungen erbracht hat, sind als Vergütungen im Sinne des § 23 Z 2 EStG anzusehen und daher nicht erst bei der Veranlagung des Beteiligten zur Einkommensteuer, sondern bereits im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Mitunternehmerschaft anzusetzen. Der (gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen) Berufung des Inhalts, die aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung angesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit enthielten diese Beträge ein zweites Mal, war daher Folge zu geben, weil sie bereits in den von der Gesellschaft erklärten, freilich zu Unrecht allen Beteiligten anteilsmäßig zugerechneten Einkünften aus Gewerbebetrieb enthalten sind. Den Vorwegbezügen des Abgabepflichtigen konnte nicht schon in der Berufungsentscheidung Rechnung getragen werden. Hiezu bedarf es der vorangegangenen Erlassung eines berichtigten Grundlagenbescheides gemäß § 188 BAO. (§ 23 Z 2 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )

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