Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Garantie auf IFB 1996 durch Sondervorauszahlung (Kohler)
Überlegung zur Sonder-VZ zum
VON DR. GERHARD KOHLER
Am haben alle Steuerpflichtigen, die im zuletzt veranlagten Kalenderjahr 1993 oder 1994 einen Investitionsfreibetrag gebildet haben und auch für die Jahre 1995 und 1996 einen solchen bilden möchten, eine Sondervorauszahlung an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu entrichten (siehe dazu zuletzt in SWK-Heft 25/1995, Seite A 544 ff.).
Daß mit dieser Sondervorauszahlung und den damit verbundenen langfristigen Rechtslagen kein Steuerpflichtiger geschweige denn sein Berater eine Freude hat, darf als bekannt angenommen werden. Auch in der Finanzverwaltung gibt es eine starke Stimmung gegen diese im Vergleich zur 13. USt-VZ noch verwaltungsaufwendigere Budgetkonstruktion.
Bei der 13. Sondervorauszahlung an Umsatzsteuer war der Berechnungsprozeß noch relativ einfach, sodaß die Finanz selbst diese automatisch berechnen konnte. Die Überprüfung der richtigen Entrichtung war hingegen bereits schwieriger, weil die 13. USt-VZ nicht separat einzuzahlen oder auf dem Erlagschein separat auszuweisen war. Bei der 5. Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlung kann hingegen die Berechnung vom Steuerpflichtigen nur durch Einsicht...