Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Liebhaberei
• Bekämpfung einesErsatzbescheides(Grenzen der Bindung an die Rechtsansicht des VwGH) - Begriff der erwerbswirtschaftlichen Betätigung - Abgrenzung zurLiebhaberei
1. Zu Recht weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, daß sie nach § 63 Abs. 1 VerwGG verpflichtet ist, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diesen Umstand hat auch der Verfassungsgerichtshof bei Überprüfung des Ersatzbescheides zu beachten.
Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch in VfSlg. 8536/1979 und 8782/1980 dargetan und seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, ist er durch nichts gehindert, Bedenken gegen das angewendete Gesetz aufzugreifen oder die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung wahrzunehmen. Die den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsanschauung ist daher auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
2. Eine erwerbswirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 2 EStG ist ohne die Möglichkeit der Erwirtschaftung eines Ertrages nicht denkbar. Die Ertragsfähigkeit der Betätigung ist daher im Begriff der Einkünfte als eines abgabenrechtlichen Tatbestandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit negativer Ergeb...