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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
• Die Geschäftsführerin einer GmbH haftet für dieAbgabenschuldender GmbH auch dann, wenn sie wegen eines Mantelzessionsvertrages mit der Bank über die eingehenden Gelder nicht verfügen konnte - (§ 9 BAO)
Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, darzutun, sie habe die Abgabenschulden bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt. "Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. Vielmehr hat sie mit ihren Ausführungen, sie sei aufgrund des Mantelzessionsvertrages nicht in der Lage gewesen, die in Rede stehenden Abgabenschulden zu entrichten, zweifelsfrei dargetan, daß sie die Bank bevorzugt, damit aber gleichzeitig andere Gläubiger benachteiligt hat." (Abweisung)
(; im gleichen Sinne )