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GrESt: Bemessungsgrundlage
•Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Grundstücksanteiles zur Errichtung einerEigentumswohnunggehören auch die Baukosten, wenn nicht von vornherein ein gemeinsamer Beschluß aller Miteigentümer zur Errichtung des Objektes vorliegt - (§ 5 GrEStG 1987), (Abweisung)
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