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SWK 27, 20. September 1995, Seite R 95

GrESt: Bemessungsgrundlage

DerGrunderwerbsteuerunterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten - (§ 10 Abs. 1 GrEStG 1955)

"Anerkannter Zweck des § 1 Abs. 2 GrEStG 1955 und 1987 war und ist es, jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 leg. cit. so nahe kommen, daß sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen ... Dazu ist es nicht erforderlich, daß alle wesentlichen, sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse eingeräumt werden; es genügt vielmehr, daß der in Rede stehende Rechtsvorgang das eine oder andere wesentliche Recht des Eigentümers überträgt ... Insbesondere wurde das Vorliegen der Möglichkeit der Verwertung eines Grundstückes auf eigene Rechnung auch dann bejaht, wenn unabhängig von der Frage eines zu erzielenden Mehrerlöses die eingeräumte Position der Verfolgung anderer wirtschaftlicher Ziele diente (vgl. das bei Fellner a. a. O. Rz. 269 Abs. 3 referierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 994/68). Gerade entsprechend dieser Aussage der zuletzt angeführten hg. Entscheidung hatte aber die Beschwerdefüh...

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