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Rechtshilfevertrag ÖD
•Die österreichische Finanzlandesdirektion hat denRückstandsausweiseiner deutschen Finanzbehörde ohne weitere Erhebungen anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären - (§ 11 Abs. 2 Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und der BRD), (Abweisung)
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