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Konkurrenzklausel im befristeten Arbeitsverhältnis
Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses allein steht der Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel grundsätzlich nicht entgegen; allerdings ist ihre Wirksamkeit im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 2 AngG (unbillige Erschwerung des Fortkommens?) besonders streng zu prüfen. (Zu §§ 19 Abs. 1, 36 AngG; 9 Ob A 235/94)