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SWK 27, 20. September 1995, Seite A 579

Umsatzsteuerliche Behandlung von Krankenanstalten (Ruppe)

Ist die gesetzliche Lösung die EG-rechtlich einzig zulässige?

VON UNIV.-PROF. DDR. HANS GEORG RUPPE

Bei der Umsatzbesteuerung der Krankenanstalten darf Österreich nach dem Beitrittsvertrag bis Ende 1996 den bisherigen Rechtszustand (Steuerpflicht zum ermäßigten Steuersatz) beibehalten. Ab sieht das UStG 1994 hingegen eine Differenzierung zwischen Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher und gemeinnütziger Rechtsträger einerseits (Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994) und privaten Krankenanstalten (Steuerpflicht zum Normalsatz) vor. Wiederholt wurde bereits geltend gemacht, daß diese Differenzierung zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen dürfte. Nachstehend soll untersucht werden, ob die gesetzliche Lösung die EG-rechtlich einzig zulässige ist oder ob nach EG-Recht andere Optionen offenstehen.

I. Spielräume nach Art. 13

Gemäß Art. 13 Teil A der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (künftig 6. EG-RL) haben die Mitgliedstaaten bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien. Dazu gehören auch (Abs. 1 lit. b) die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Beding...

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