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Ergänzung zum Durchführungserlaß zu den gesetzlichen Änderungen beim IFB ab 1995 (BMF)
GZ 14 0602/8-IV/14/95
(BMF) - Mit dem Durchführungserlaß vom , Zl. 14 0602/4-IV/14/95, wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Sondervorauszahlung (§ 121 Abs. 2 EStG 1988) erläutert. Im Hinblick darauf, daß weitere Zweifelsfragen vor allem im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen aufgetreten sind und überdies an das BMF weitere Vorschläge zur Erleichterung der Abwicklung der Sondervorauszahlung herangetragen worden sind, wird der Durchführungserlaß wie folgt ergänzt.
In Punkt 2.10.2. wird angefügt:
"Hat der Erwerber vor einem unentgeltlichen Betriebserwerb seinerseits bereits einen Betrieb geführt und führt er sodann diesen Betrieb sowie den erworbenen Betrieb jeweils getrennt weiter, so ist die Sondervorauszahlung sowohl auf der Basis des übertragenen wie auch des eigenen Betriebes zu bemessen.
• Beispiel
Der Einzelunternehmer A wurde zuletzt am für das Kalenderjahr 1993 veranlagt. Das Einzelunternehmen wird an B am unentgeltlich übertragen. B hat seinerseits bereits seit vielen Jahren ein Einzelunternehmen geführt; er wurde zuletzt für das Jahr 1994 veranlagt. Den von A übernommenen Betrieb führt B mangels eines wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhangs mit dem...