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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
• DieHaftungdes Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden der GmbH verjährt für jene Steuerschulden, für welche keine Unterbrechungshandlung stattgefunden hat - (§ 238 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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