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Änderungen bei der steuerlichen Beurteilung von Rückstellungen durch das SteuerreformG 1993 (BMF-Erlaß)
GZ 14 0602/1-IV/14/95
(BMF) - Mit dem SteuerreformG 1993, BGBl. 818/1993, wurden in § 9 EStG Regelungen zur Bildung von Rückstellungen aufgenommen. Dabei wurde durch die Umformung der demonstrativen Aufzählung der Rückstellungsarten des § 198 Abs. 8 HGB in eine taxative Aufzählung den Aufwandsrückstellungen die steuerliche Anerkennung versagt. Ferner ist die steuerwirksame Bildung von Pauschalrückstellungen aller Art und von Jubiläumsgeldrückstellungen ausdrücklich ausgeschlossen worden. Im § 14 Abs. 1 EStG wurde das steuerliche Höchstausmaß für Abfertigungsrückstellungen bestimmter fiktiver Abfertigungsansprüche von 50% auf 60% erhöht. Im folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht zu diesen Änderungen bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.
1. Aufwandsrückstellungen
1.1. Aufwandsrückstellungen sind Rückstellungen, die für künftigen Aufwand gebildet werden (z. B. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, für Selbstversicherung bei nicht versicherten Schadensfällen). Anders als bei den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten ist keine Verpflichtung gegenüber Dritten...