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SWK 14, 10. Mai 1995, Seite A 335

Die zeitlichen Aspekte des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Rief)

Dr. Roland Rief

Eigenständige Regelung des innergemeinschaftlichen Erwerbs wirft eine Fülle neuer Fragen auf

VON DR. ROLAND RIEF

Der Tatbestand der Einfuhr beschränkt sich nach § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 auf die Warenbewegungen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland. Gemäß Art. 1 UStG 1994 unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb (im folgenden ig. Erwerb) gegen Entgelt im Inland der Umsatzsteuer. Der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs tritt im Verhältnis zum übrigen Gemeinschaftsgebiet an die Stelle der Einfuhr und setzt voraus, daß ein (körperlicher) Gegenstand bei einer Lieferung an den Erwerber aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen gelangt.

Der Empfänger hat die Erwerbsteuer selbst zu berechnen. Bemessungsgrundlage ist im Unterschied zur Einfuhr nicht der Zollwert (vgl. § 5 Abs. 1 UStG), sondern das Entgelt (Art. 4 UStG). Ein auf Fremdwährung lautendes Entgelt ist in Schillingwährung umzurechnen. Maßgeblich ist dabei gemäß § 20 Abs. 6 UStG entweder der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (und in den AÖFV) kundgemachte monatliche Durchschnittskurs oder der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesene Briefkurs bezogen auf das Datum der Steuerschuldentstehung. Wie die EUSt kann sich der Erwerber die Erwerbsteuer unter den sonstigen Voraussetzungen ...

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