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Die Sondervorauszahlung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer (Weiler)
Die Steuerpflichtigen sind nicht verpflichtet, eine SVZ zu entrichten
VON PROF. DR. FRANZ WEILER
Neben der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer gibt es ab heuer eine zweite Sondervorauszahlung, nämlich eine Sondervorauszahlung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer; sie ist abhängig von dem in früheren Jahren beanspruchten Investitionsfreibetrag (IFB). Durch das Strukturanpassungsgesetz erhielt § 121 Einkommensteuergesetz einen neuen Absatz 2, der eine am 15. Oktober fällige Sondervorauszahlung auf die Einkommensteuer vorsieht (siehe SWK-Heft 8/1995, Seite T 20-22). Die in § 121 EStG enthaltenen Vorschriften über die Einkommensteuersondervorauszahlung sind sinngemäß auch für die Körperschaftsteuer anzuwenden (§ 24 KStG). Die Sondervorauszahlung wird wie andere Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des nächsten Jahres angerechnet.
Eine Sondervorauszahlung kommt nicht in Betracht,
a) wenn die Vorauszahlungen erstmals für das Kalenderjahr 1995 festgesetzt worden sind (z. B. bei einem entgeltlichen Betriebserwerb oder bei einer Betriebseröffnung) oder
b) wenn nach dem die Vorauszahlungen angepaßt worden sind oder
c) wenn die Vorauszah...