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Zur Neufestsetzung von Vorauszahlungen für 1995 (Hackl)
Wie haben Herabsetzungsanträge Aussicht auf Erfolg?
VON PROF. DKFM. MAXIMILIAN HACKL
Bekanntlich ist gemäß § 121 Abs. 2 EStG (i. d. F. BGBl. 297/1995) per u. a. dann keine "Sondervorauszahlung zur Einkommen-/Körperschaftsteuer" (Sonder-VZ) zu leisten, wenn die "normale" VZ 1995 aus welchem Grund auch immer nach dem über Antrag anders festgesetzt (insbesondere herabgesetzt) wurde, als sich aus dem letztveranlagten Kalenderjahr (zuzüglich entsprechender Valorisierungen) i. S. d. § 45 Abs. 1 EStG quasi automatisch ergibt.
Daher hatte das BMF mit Erlaß GZ 02 2105/5-IV/2/95 vom den Finanzämtern "sicherheitshalber" aufgetragen, Anträge auf Anpassung von VZ 1995 b. a. w., d. h. bis zum Ergehen eines diesbezüglichen neuerlichen Erlasses nicht zu bearbeiten. Dieser Erlaß (GZ 14 0602/4-IV/14/95 vom , Durchführungserlaß zu den gesetzlichen Änderungen beim IFB ab 1995, SWK-Heft 22/1995, Seite A 467 ff.) ist zwischenzeitlich ergangen, daher werden Herabsetzungsanträge wieder bearbeitet, allerdings nur dann stattgebend, wenn "in der Regel" (Erlaßtext) beide folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) die Abgabenerklärungen 1994 sind eingereicht und
b) eine Zwischenertragsrechnung 1995 ist eingereicht...