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Betriebliche Zukunftsicherung für Mitarbeiter (Bednar, Massera)
In der Praxis häufig für kollektive Unfallversicherungen verwendet
VON DR. KURT BEDNAR UND DR. HEMMA MASSERA
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 a EStG sind Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 4000 S jährlich nicht übersteigen, von der Einkommensteuer befreit.
Die allgemeine Praxis versteht unter "Zukunftsicherung" Ausgaben des Arbeitgebers für Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen, die Arbeitnehmer oder deren Angehörige für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers absichern (LStR, VwGH). Zentrales Anliegen des Gesetzgebers ist der Versicherungsgedanke, d. h. die Abdeckung von Risiken.
1. Steuerrecht
1.1. Zuwendungen
Es muß sich um baren oder geldwerten Vorteil handeln. Die Praxis versteht darunter jedoch bloß baren Zufluß zugunsten des Arbeitnehmers. Tätigt dieser den Aufwand zunächst selbst und refundiert der Arbeitgeber lediglich nachher, spricht der Fiskus die Steuerfreiheit ab.
1.2. Arbeitgeber - Arbeitnehmer
Die Zuwendung basiert auf einem Arbe...