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Innerstaatliche Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen (Huber)
Ein erster Überblick über die neue Rechtslage
VON DR. PETER HUBER
Die durch die KartG-Novelle 1993 eingeführte Sonderregelung für "vertikale Vertriebsbindungen" (§§ 30 a ff. KartG) hat durch eine am in Kraft getretene "Gruppenfreistellungs-Verordnung" (BGBl. 148/1995) eine wesentliche Neuerung erfahren: Soweit die auf dem EU-Kartellrecht aufbauenden, z. T. sehr komplexen Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann die Durchführung bestimmter Gruppen von Vertriebsbindungen (Alleinvertriebsverträge, Alleinbezugsvereinbarungen, KFZ-Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen sowie Franchise-Vereinbarungen) vom Kartellgericht grundsätzlich nicht untersagt werden. Der folgende Beitrag bietet einen ersten Überblick über die neue Rechtslage.
1. Einführung
1.1. Das öKartG nimmt seit der Novelle BGBl. 693/1993 vertikale Vertriebsbindungen aus dem Anwendungsbereich der Regelungen für Kartelle aus. Vertikale Vertriebsbindungen sind gemäß § 30 b KartG anzeigepflichtig und können auf Antrag einer Amtspartei (§ 44 KartG), einer Vereinigung zur Vertretung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen oder eines unmittelbar betroffenen Unternehmers wegen Sittenwidrigkeit oder mangelnder volkswirtscha...