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SWK 16, 1. Juni 1995, Seite R 57

Werkvertrag oder Dienstverhältnis?

EinWerkvertragliegt nicht vor, wenn der Beschäftigte kein Werk schuldet - (§ 22 EStG 1972)

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist Zivilingenieur für Maschinenbau. Während sie bis zum Jahre 1987 in einem Dienstverhältnis zu ihrem Ehegatten stand, schloß sie am mit ihm eine als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung ab, laut welcher sie für eine qualifizierte Tätigkeit im Zivilingenieurbüro eine Entlohnung in Höhe von 30% des Umsatzes zu erhalten hatte. Das Finanzamt sah in der Entlohnung Einkünfte aus Gewerbebetrieb und schrieb auch Gewerbesteuer vor.

"Die Abgabenbehörden sind in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin in einem Werkverhältnis zu ihrem Ehegatten steht. Mit einer solchen Beurteilung ... wird das Wesen des Werkvertrages verkannt. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (§ 1151 ABGB zweiter Halbsatz). Für einen Werkvertrag ist das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht, das Arbeiten nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln, die Möglichkeit der Verwendung von Gehilfen und Substituten und das Fehlen jeder Einordnung in den fremden Unternehmensorganismus charakteristisch ... Demgegenüber hat die B...

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