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Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsfreundebewirtung (Rattinger)
Eigenverbrauchsbesteuerung als Korrektur zum Vorsteuerabzug
VON MAG. INGRID RATTINGER
Durch das Strukturanpassungsgesetz (BGBl. 297/1995) - besser bekannt als "Sparpaket" - wurde § 20 Abs. 1 Z 3 EStG dahingehend geändert, daß Bewirtungen von Geschäftsfreunden zu Werbezwecken nur noch zur Hälfte abgezogen werden dürfen. Mangels anderslautender gesetzlicher Regelung tritt die Bestimmung einen Tag nach Ausgabe des Bundesgesetzblattes, somit am , in Kraft.
Das Umsatzsteuergesetz erfährt durch das Strukturanpassungsgesetz keine Änderung. Hinsichtlich der Frage des Vorsteuerabzuges für Bewirtungsspesen sind somit allgemeine Kriterien heranzuziehen. § 12 Abs. 2 UStG normiert, daß der Vorsteuerabzug (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen) für Lieferungen und Leistungen zusteht, die für das Unternehmen ausgeführt sind. Als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend nichtabzugsfähige Ausgaben (bzw. Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG). Im Fall der Geschäftsfreundebewirtung ist das Entgelt nicht überwiegend, sondern nur zu 50% nicht abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug steht somit zu 100% zu.
Die Freude über den vollen Vorsteuerabzug währt jedoch nur kurz - ...