zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 16, 1. Juni 1995, Seite A 371

Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsfreundebewirtung (Rattinger)

Mag. Ingrid Rattinger

Eigenverbrauchsbesteuerung als Korrektur zum Vorsteuerabzug

VON MAG. INGRID RATTINGER

Durch das Strukturanpassungsgesetz (BGBl. 297/1995) - besser bekannt als "Sparpaket" - wurde § 20 Abs. 1 Z 3 EStG dahingehend geändert, daß Bewirtungen von Geschäftsfreunden zu Werbezwecken nur noch zur Hälfte abgezogen werden dürfen. Mangels anderslautender gesetzlicher Regelung tritt die Bestimmung einen Tag nach Ausgabe des Bundesgesetzblattes, somit am , in Kraft.

Das Umsatzsteuergesetz erfährt durch das Strukturanpassungsgesetz keine Änderung. Hinsichtlich der Frage des Vorsteuerabzuges für Bewirtungsspesen sind somit allgemeine Kriterien heranzuziehen. § 12 Abs. 2 UStG normiert, daß der Vorsteuerabzug (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen) für Lieferungen und Leistungen zusteht, die für das Unternehmen ausgeführt sind. Als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend nichtabzugsfähige Ausgaben (bzw. Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG). Im Fall der Geschäftsfreundebewirtung ist das Entgelt nicht überwiegend, sondern nur zu 50% nicht abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug steht somit zu 100% zu.

Die Freude über den vollen Vorsteuerabzug währt jedoch nur kurz - ...

Daten werden geladen...