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Rückwirkender Eintritt eines Stillen (FLD für Tirol)
Wurde der Gesellschaftsvertrag über die Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters erst am 17. 12. eines Kalenderjahres abgeschlossen, war der Gewinnermittlung des ersten Wirtschaftsjahres der Mitunternehmerschaft (GmbH & Still) zwingend das Ergebnis des Rumpfwirtschaftsjahres vom 17. 12. bis zum Ende des Geschäftsjahres zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 EStG; ). Der vom Beginn des Geschäftsjahres (1. 1.) bis zum Eintrittszeitpunkt entstandene, d. h. durch die Geschäftsvorfälle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichte Verlust der Kapitalgesellschaft konnte in einkommensteuerlicher Hinsicht auch nicht durch eine gesellschaftsvertragliche (schuldrechtliche) Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung auf den Stillen verlagert werden. Daran ändert nichts, daß es sich beim Stillen - in steuerlicher Hinsicht - um eine weitere (gegen Mitte desselben Jahres gegründete) GmbH & Still gehandelt hat, bei der die Einlagen treuhändig für eine Vielzahl von Anlegern gehalten werden. "Vereinfachungsgründe", die es "vertretbar" erscheinen ließen, die Ergebnisbeteiligung dieser Personen auf den Beginn der Anwerbephase (1. 1.) rückzubeziehen, könnten - wenn überhaupt - nur für diese Mituntern...