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SWK 8, 10. März 1995, Seite R 27

VfGH: Familienlastenausgleichsgesetz

Aufhebung des Wortes "gesetzlich" im FLAG 1967 -Säumigkeitdes Gesetzgebers kann zur Verfassungswidrigkeit führen - (§ 5 Abs. 1 lit. b, BGBl. 376 i. d. F. BGBl. 550/1979)

Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, den Lehrberuf Vermessungshilfstechniker vorzusehen oder die (oberste) Verwaltungsbehörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit kollektivvertragsrechtlich geregelter Ausbildungsverhältnisse zu ermächtigen, und angesichts der empfindlichen Auswirkung der aus ihnen erzielten Einkünfte auf den Anspruch aus Familienbeihilfe kann eine grundlose Ausnahme offenkundig vorhandener Ausbildungsverhältnisse aus dem Katalog der beihilfeunschädlichen Einkunftsquellen keinen Bestand haben.

Der Eintritt eines verfassungswidrigen Zustandes kann nicht nur dem - warum immer - säumigen Verordnungsgeber, sondern auch dem Gesetz selbst zur Last fallen, das diesen Zustand herbeiführt, weil der Gesetzgeber diesfalls die Wirkungen des Gesetzes von der Erlassung einer Verordnung abhängig gemacht hat. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit in der Anknüpfung an ein Rechtsgebiet besteht, daß die in Betracht kommenden Verhältnisse im Ergebnis unvollständig erfaßt. (Gesetzesaufhebung - Keine ...

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