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AIFMG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das BVwG
https://doi.org/10.47782/oeba202109065302
§ 2 AIFMG, § 13 Abs 2 VwGVG, § 22 Abs 3 VwGVG
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargetan werden.
S. 654„Sache“ ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid iSd § 13 Abs 2 VwGVG ebenso wie im Fall eines Antrags nach § 22 Abs 3 VwGVG die Frage der Zu- bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Entscheidung über Zuerkennung oder Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.