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SWK 8, 10. März 1995, Seite A 237

Mängelbehebungsauftrag im VwGH-Verfahren

Dr. Anton Baldauf

Änderung der Rechtsprechung?

VON DR. ANTON BALDAUF, INNSBRUCK

Eine den gesetzlichen Bestimmungen über Form und Inhalt nicht genügende Beschwerde ist vom VwGH zur Mängelbehebung binnen kurzer Frist zurückzustellen (§ 34 Abs. 2 VwGG). Dabei gilt die Beschwerde - nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - auch dann als zurückgezogen, wenn dem Auftrag zur Verbesserung bloß teilweise entsprochen wird (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., 522 f.). Zu einer Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH kommt es daher selbst in jenen Fällen, in denen über Auftrag des VwGH zwar die erforderliche Anzahl weiterer Beschwerdeausfertigungen vorgelegt wird, nicht aber alle Beschwerdeausfertigungen einschließlich der zurückgestellten mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sind (z. B. Beschluß vom , 93/14/0165).

Sachverhalt Im Verfahren zu ZI. 94/14/0060 hatte der VwGH nunmehr den folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die Beschwerdeführer hatten zunächst nur eine - von einem Wirtschaftstreuhänder mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" - unterfertigte Beschwerde in einfacher Ausfertigung (samt Ablichtung der Berufungsentscheidung) eingebracht und unter der Überschrift "Sachverhalt...

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