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SWK 8, 10. März 1995, Seite A 235

Grundsatz von Treu und Glauben (BMF-Erlaß)

GZ 05 0301/2-IV/5/94

(BMF) - Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, daß jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (z. B. VwGH-Erk. , Zl. 91/17/0170).

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch im Abgabenrecht zu beachten (z. B. VwGH-Erk. , Zl. 91/17/0170). Er schützt nicht etwa das Vertrauen der Partei auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis (z. B. VwGH-Erk. , Zl. 93/14/0029). Auch der Umstand, daß z. B. eine abgabenbehördliche Prüfung Vorgangsweisen der Partei nicht beanstandet (nicht aufgegriffen) hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. z. B. VwGH-Erk. , Zl. 90/14/0179).

Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt vor allem bei - nachträglich als unrichtig erkannten - Rechtsauskünften Bedeutung zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auskunft aufgrund einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage erfolgt. Solche Rechtsgrundlagen sind z. B...

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