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SWK 19, 1. Juli 1995, Seite R 71

Verdeckte Gewinnausschüttung

Wenn bei einer GmbH Schwarzgeschäfte angenommen und Hinzuschätzungen zum Gewinn vorgenommen werden, können die Gewinnerhöhungen nicht ohne weiteres bei den Gesellschaftern alsverdeckte Gewinnausschüttung

besteuert werden – (§ 8 KStG)

Zwischen dem Körperschaftsteuerverfahren betreffend eine Kapitalgesellschaft und dem Einkommensteuerverfahren betreffend die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft besteht keine Bindung, insbesondere auch nicht in der Frage der Feststellung bzw. Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen. „Das bedeutet, daß die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in ihrem Einkommensteuerverfahren eine bei der Kapitalgesellschaft mit rechtskräftigem Bescheid festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung insoweit in Abrede stellen können, als sie ihnen zugerechnet wird. Wenn bei einer Kapitalgesellschaft Schwarzgeschäfte als erwiesen angenommen werden und daran die Annahme geknüpft wird, daß der wirtschaftliche Erfolg dieser Geschäfte an die Gesellschafter ausgeschüttet wurde, so können die Gesellschafter im Einkommensteuerverfahren nicht nur die Annahme der Ausschüttung bekämpfen, sondern auch das Vorliegen der Schwarzgeschäfte selbst. Die Frage, ob einem Abgabepflicht...

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