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SWK 19, 1. Juli 1995, Seite D 42

Zur Offenlegungsverpflichtung für Konzernabschlüsse

(E/S) - Die Offenlegungsverpflichtung für Konzernabschlüsse bezieht sich nur auf Konzernabschlüsse, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung aufzustellen sind, nicht jedoch auf freiwillig aufgestellte Konzernabschlüsse (§ 280 Abs. 1 RLG). Dabei kann es sich um einen Konzernabschluß handeln, der aufgrund des § 244 in Verbindung mit § 245 (befreiende Konzernabschlüsse) und § 246 (größenabhängige Befreiungen) aufzustellen ist.

Die Verpflichtung kann sich aber auch bei Vorliegen an und für sich befreiender Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte (§ 245 Abs. 1) ergeben, wenn der Aufsichtsrat oder eine Minderheit dies spätestens sechs Monate vor Ablauf des Konzerngeschäftsjahres verlangt; auch in diesem Fall handelt es sich um Konzernabschlüsse, die von den gesetzlichen Vertretern des Mutter/Tochterunternehmens aufzustellen sind. Dies gilt uneingeschränkt, wenn die Aufstellung vom Aufsichtsrat oder einer Minderheit unter Berufung auf § 245 Abs. 1 verlangt wird. Eine Verpflichtung im Sinne des Gesetzes und damit eine Offenlegungsverpflichtung wird dagegen nicht anzunehmen sein, wenn der Aufsichtsrat die Erstellung eines Konzernabschlusses nur für interne Informationszwecke verlan...

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