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SWK 19, 1. Juli 1995, Seite A 428

Frist zur Abgabe der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (L1) in Pflichtveranlagungsfällen

(BMF) - Für das Jahr 1994 besteht erstmals für Arbeitnehmer die Verpflichtung, eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (L1) insbesondere in folgenden Fällen abzugeben:

1. wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG) und

2. wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen (§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG).

Viele in Betracht kommende Arbeitnehmer haben diese Änderung noch nicht zur Kenntnis genommen.

Arbeitnehmern, die zumindest zeitweise gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, wird, falls nicht bereits eine Erklärung eingegangen ist, aus organisatorischen Gründen heuer erst im zweiten Halbjahr eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (L1) automatisch zugesendet werden. Um diesen und allen durch eine automatische Zusendung nicht erfaßbaren Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, ihrer Erklärungsverpflichtung ohne Säumnisfolgen nachkommen zu können, wird im Interesse der Bürgernähe im Übergangsjahr die Frist zur Abgabe der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (L1) ...

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