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SWK 19, 1. Juli 1995, Seite A 427

"Spendenbegünstigung; Bewertung von Naturalspenden"

(BMF) - Sachzuwendungen (Naturalspenden) aus dem Privatvermögen (wie z. B. Baumaterialien; in der Denkmalpflege verwendete Produkte) sind mit dem gemeinen Wert im Sinne des § 10 Bewertungsgesetz (BewG) zu bewerten (Randziffer 367 Lohnsteuerrichtlinien 1992). Der gemeine Wert entspricht dem bei einer Veräußerung erzielbaren Preis, der i. d. R. dem Einkaufspreis entsprechen wird.

Ab 1994 getätigte Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen sind ebenfalls mit dem gemeinen Wert i. S. d. § 10 BewG zu bewerten (§ 4 Abs. 4 Z 5 letzter Absatz und Z 6 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 818/1993 und 680/1994). Der gemeine Wert entspricht jenem Betrag, der im Unternehmen im gewöhnlichen Geschäftsjahr üblicherweise erzielbar ist (Einzelverkaufspreis).

Die Privatperson wird nach Möglichkeit den gemeinen Wert mit Hilfe von Rechnungen (aufgewendeter Kaufpreis) nachweisen.

Im Zweifelsfall obliegt es dem Finanzamt, den gemeinen Wert anhand der Art und Menge der gespendeten Gegenstände zu ermitteln. (

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