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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) (BMF) - Wenn auch der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A/R) mit jenem des Betriebsvermögensvergleiches nicht übereinstimmt, so müssen doch beide Gewinnermittlungsarten im Endergebnis zum gleichen Ergebnis führen (Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit). Im Anfragefall erfolgt der Kauf eines Umlaufgutes gegen Barzahlung (1000) und Übernahme eines Bankdarlehens (5000). Der Käufer (E/A/R) veräußert weiter gegen Barzahlung (1200) und gegen Darlehensüberbindung (5000).
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Steuerliche Auswirkungen: | ||
(BA = Betriebsausgabe, BE = Betriebseinnahme, AK = Anschaffungskosten) | ||
E/A/R | BV-Vergleich | |
a) Erwerb | 1000 BA | 6000 AK |
b) Verkauf | 1200 BE | 6200 BE, 6000 BA |
c) Gewinn | 200 | 200 |
Bei E/A/R ist die im Zuge des Warenkaufes erfolgte Übernahme das Bankdarlehens keine Betriebsausgabe und die Überbindung des Bankdarlehens beim nachfolgenden Verkauf keine Betriebseinnahme. Wird vor dem Weiterverkauf das Bankdarlehen durch Aufnahme eines anderen getilgt, wird darin nicht ein Abfluß i. S. d. § 19 EStG zu erblicken sein. Wäre die Tilgung eine Betriebsausgabe, dann wäre auch die Darlehensüberbindung eine Betriebseinnahme. (