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SWK 19, 1. Juli 1995, Seite A 426

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) (BMF) - Wenn auch der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A/R) mit jenem des Betriebsvermögensvergleiches nicht übereinstimmt, so müssen doch beide Gewinnermittlungsarten im Endergebnis zum gleichen Ergebnis führen (Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit). Im Anfragefall erfolgt der Kauf eines Umlaufgutes gegen Barzahlung (1000) und Übernahme eines Bankdarlehens (5000). Der Käufer (E/A/R) veräußert weiter gegen Barzahlung (1200) und gegen Darlehensüberbindung (5000).


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Steuerliche Auswirkungen:
(BA = Betriebsausgabe, BE = Betriebseinnahme, AK = Anschaffungskosten)
E/A/R
BV-Vergleich
a) Erwerb
1000 BA
6000 AK
b) Verkauf
1200 BE
6200 BE, 6000 BA
c) Gewinn
200
200

Bei E/A/R ist die im Zuge des Warenkaufes erfolgte Übernahme das Bankdarlehens keine Betriebsausgabe und die Überbindung des Bankdarlehens beim nachfolgenden Verkauf keine Betriebseinnahme. Wird vor dem Weiterverkauf das Bankdarlehen durch Aufnahme eines anderen getilgt, wird darin nicht ein Abfluß i. S. d. § 19 EStG zu erblicken sein. Wäre die Tilgung eine Betriebsausgabe, dann wäre auch die Darlehensüberbindung eine Betriebseinnahme. (

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