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SWK 19, 1. Juli 1995, Seite A 426

Gewinnermittlungsart für das Jahr 1993

(BMF) - Anfrage

Buchführungspflicht ist ab eingetreten und aufgrund der Gesetzesänderung ab wieder weggefallen. Angefragt wird, ob aufgrund dieser Konstellation von einer Buchführung 1993 abgesehen werden könnte.

Würdigung

Die Neufassung des § 125 BAO durch BGBl. Nr. 818/1993 ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Für diese Zeit ermöglicht gegebenenfalls § 125 Abs. 4 BAO, eine lediglich für ein Jahr entstandene Buchführungspflicht bescheidmäßig aufzuheben.

Eine solche Möglichkeit besteht für die Zeit vor dem Inkrafttreten der genannten Neufassung des § 125 BAO nicht. Es besteht somit - abgesehen von dem hier keine Rolle spielenden § 125 Abs. 3 BAO a. F. - keine Rechtsgrundlage dafür, eine gemäß § 125 BAO a. F. eingetretene Buchführungspflicht aufzuheben. (

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