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Probleme bei atypisch stillen Beteiligungen (Kohler)
Fallstricke nach der jüngsten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
VON DR. GERHARD KOHLER
Ganz abgesehen davon, daß den atypisch stillen Gesellschaftern in letzter Zeit seitens der Finanz der Kampf angesagt worden ist, weil die Verluste teilweise aus konstruierten Abschreibungen oder künstlich erhöhten Anfangsverlusten stammen oder die Gesellschafter auch bei einem Beitritt Ende Dezember noch an der Verlustzuweisung ab Jänner teilhaben sollten, wurde nunmehr vom VwGH die Aufsplittung der Einlage in eine Gesellschaftereinlage und ein Darlehen nicht anerkannt. Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 94/16/0112, diese Aufspaltung verworfen und den Gesamtbetrag von Einlage und Darlehen der 2%igen Rechtsgebühr unterzogen.
In Kürze wird die Hauptzeit der Angebote von gewerblichen Beteiligungsmodellen in der Form von Verlustmodellen mit atypisch stillen Beteiligungen an verschiedensten Unternehmen beginnen. Für den Anleger und dessen Berater ist es in den wenigsten Fällen ersichtlich, wodurch die Anfangsverluste entstehen. Wesentlich für die steuerliche Einstufung der Tätigkeit durch die Verwaltungspraxis ist, ob durch die Beteiligung volkswirtschaftlich sinnvolle Unternehmensgründungen unte...