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VfGH prüfte bisherige Liebhabereipraxis (Zorn)
Aussagen können auf die derzeit geltende Rechtslage übertragen werden
VON UNIV.-DOZ. DR. NIKOLAUS ZORN
Der VfGH hatte sich in dem vor kurzem ergangenen Erkenntnis vom , B 301/94 (siehe die Wiedergabe der Entscheidung in SWK-Heft 18/1995, Seite A 399) mit der einkommensteuerlichen Liebhaberei zu befassen. Zwar betrifft das Erkenntnis Zeiträume vor den Liebhabereiverordnungen, zum Teil können die Aussagen aber auf die derzeit geltende Rechtslage übertragen werden.
1. Kalkulationszeitraum
Der VfGH führt im Erkenntnis an, im vorliegenden Fall einer Gebäudevermietung sei im Verwaltungsverfahren festgestellt worden, daß innerhalb von zwölf Jahren ein Gesamtüberschuß der Einnahmen erzielt werde. "Selbst wenn dieser Zeitraum wegen (nicht berücksichtigter) Sonderwerbungskosten ... noch länger sein sollte, ist damit noch nicht dargetan, daß nicht innerhalb eines bei Vermietung von Liegenschaften als vertretbar angesehenen Kalkulationszeitraumes doch ein Überschuß erzielt werden kann ... Es ist absehbar, wann ein Gesamtüberschuß entstehen wird." Damit hat der VfGH der Auffassung, der Kalkulationszeitraum (Zeitraum, innerhalb dessen ein positives Gesamtergebnis erzielbar sein m...