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Zur Abgrenzung von Bürgschaft und Schuldbeitritt
https://doi.org/10.47782/oeba202109064901
Hat der Gutsteher ein eigenes wirtschaftliches Interesse am besicherten Grundverhältnis zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner und ist dies dem Gläubiger bekannt, ist idR anzunehmen, dass die Parteien einen Schuldbeitritt vereinbaren wollten. Ein solches Eigeninteresse kann angenommen werden, wenn eine 49%ige Beteiligung des Gutstehers an der schuldnerischen Gesellschaft besteht.
Aus der Begründung:
[…] 1.2. Der Bekl erklärte in dem zwischen dem Kl und der GmbH abgeschlossenen Bauvertrag ausdrücklich, als Gesellschafter (49%) und Geschäftsführer für die vertragsgemäße Erfüllung vollinhaltlich und persönlich zu haften.
1.3 Die Abgrenzung, ob Bürgschaft oder Schuldbeitritt vorliegt, ist unter Heranziehung der Auslegungsregeln der § 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist zu prüfen, ob die Parteien nur die Haftung oder aber die Verpflichtung selbst verstärken wollten. Hat der Gutsteher kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen S...