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SWK 7, 1. März 1995, Seite R 25
Säumniszuschlag: Entrichtung
•Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung einesSäumniszuschlagesein - (§ 217 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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