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SWK 7, 1. März 1995, Seite R 24
Bescheid: Begründung
•In derBegründungeines Bescheides muß der Bescheidadressat von den Erwägungen der Behörde ausreichend informiert werden - (§ 70 Abs. 2 Bankwesengesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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