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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
•Im Falle einer GmbH & Co. KG kann derGeschäftsführerder Komplementär-GmbH als zur Vertretung nach außen berufenes Organ bei Verletzung von Abgabenvorschriften bestraft werden - (§ 9 Abs. 1 Wr. Anzeigenabgabegesetz), (Abweisung)
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