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Wertpapierbörse: Mitgliedschaft
•Der Präsident derWiener Börsekann das Ruhen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Wertpapierbörse verfügen, wenn dem Mitglied, einer Bank, vom Bundesminister für Finanzen die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt wurde - (§ 19 Abs. 2 BörseG), (Abweisung)
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