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AgB: Heiratsgut
• Die Zahlung eines Heiratsgutes an ein Kind in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung kann nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn für die spätere Zahlung triftige Gründe vorliegen — (§ 34 EStG 1972), (Abweisung)
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