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SWK 7, 1. März 1995, Seite B 7

Das Gleichbehandlungsgebot gemäß § 18 Abs. 2 BPG (Widermann)

Mag. Thomas Widermann

VfGH: Differenzierungen bei der Einbeziehung in ein Pensionskassen-System zulässig

VON MAG. THOMAS WIDERMANN

Die bisherige Beratungspraxis der überbetrieblichen Pensionskassen war häufig von der Frage geprägt, welche Personengruppen eines Unternehmens in die Vorsorge einbezogen werden können bzw. einbezogen werden müssen, sowie in welcher Weise die unterschiedliche Ausgestaltung erteilter Zusagen erfolgen kann. Der Grund dieser Problematik liegt darin, daß das in Absatz 2 des § 18 Betriebspensionsgesetz (BPG) verankerte Gleichbehandlungsgebot für Pensionskassenlösungen zu unterschiedlichen Interpretationen Anlaß gegeben hat. Der Auffassung, daß das Betriebspensionsgesetz für Pensionskassen-Systeme einen kollektiven Ansatz verfolge und daher grundsätzlich allen Arbeitnehmern eines Betriebes die Beteiligung zu ermöglichen sei (vgl. insbesondere Wöss, Kommentar zum § 18 BPG), stand die Meinung der herrschenden Lehre (vgl. insbesondere Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung, Eichinger, Zum Gleichbehandlungsgebot gemäß § 18 BPG, ZAS 1991, Tomandl, Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten im neuen Betriebspensionsrecht, ZAS 1991) gegenüber, die dem Arbeitgeber sehr wohl Differenzierungsmöglichkeiten bei der Frage des Ob der Einbeziehung von Mitar...

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