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SWK 7, 1. März 1995, Seite A 212

Besorgungsleistungen im neuen Umsatzsteuerrecht (Gabriel)

Mag. Hermann Gabriel

Haunold bespricht in seinem Beitrag "Güterbeförderung und neues Umsatzsteuerrecht" in SWK-Heft 1/1995, Seite A 23, folgendes Beispiel:

Der österreichische Unternehmer U 5 beauftragt den deutschen Spediteur U 6 mit der Beförderung von Waren von Frankreich nach Österreich. U 6 beauftragt seinerseits den französischen Frachtführer U 7 mit der Beförderung der Waren von Paris nach Wien. Alle beteiligten Unternehmer verwenden ihre UID-Nummern.

Für dieses Beispiel bietet er je nach Auslegung zwei Lösungsmöglichkeiten an. Nach der Lösungsmöglichkeit b ist eine Steuerungsmöglichkeit des Leistungsortes über die Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht nur durch den deutschen Spediteur als Empfänger der Beförderungsleistung, sondern auch durch den österreichischen Auftraggeber als Empfänger der Besorgungsleistung zulässig. Der französische Frachtführer U 7 wird für seine Beförderungsleistung grundsätzlich eine Rechnung an den deutschen Spediteur mit deutscher Umsatzsteuer stellen, und der deutsche Spediteur wird an den österreichischen Auftraggeber eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer stellen (von möglichen "Nettofakturen" sei abgesehen).

Diese Auslegung ist meines Erachtens prax...

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