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Rückstellung für Ausgleichsansprüche für Handelsvertreter
•Rückstellung für Ausgleichsansprüche für Handelsvertreter (§ 4 Abs. 4 EStG)
(BMF) - Der in § 24 Abs. 2 Handelsvertretergesetz 1993 normierte Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Todesfalle ist an das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 gebunden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen im wesentlichen denen des § 25 Handelsvertretergesetz 1921, nämlich daß dem Geschäftsherrn nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der früheren Tätigkeit des Handelsvertreters Vorteile erwachsen.
Der Tod des Handelsvertreters begründet also nicht für sich einen Ausgleichsanspruch, sodaß bis zur tatsächlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses eine wirtschaftliche Begründung zur Rückstellung fehlt, da nicht feststeht, ob dem Geschäftsherrn tatsächlich wirtschaftliche Vorteile erwachsen (vgl. ). Unabhängig von der nach ho. Auffassung keinesfalls klaren handelsrechtlichen Bildungsverpflichtung konnte und kann daher eine solche Rückstellung steuerlich nicht anerkannt werden.
Im Geltungsbereich des Steuerreformgesetzes 1993 ist die steuerwirksame Bildung durch § 9 Abs. 1 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 auch gesetzlich ausgeschlossen. (